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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 392

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 395/22, Beschluss v. 18.01.2023, HRRS 2023 Nr. 392


BGH 4 StR 395/22 - Beschluss vom 18. Januar 2023 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts halten - eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22, juris Rn. 5 mwN) - rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Trotz teilweise missverständlicher Ausführungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht - rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Seine Überzeugung hat es maßgeblich auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Dass es diese partiell auch durch Erklärungen des Angeklagten im Rahmen der Ausübung seines Fragerechts (etwa zu seinen sexuellen Vorlieben und seinen Ansprüchen) bestätigt gesehen hat, begegnet - ungeachtet der in einigen Fällen verwendeten Formulierungen, wonach der Angeklagte bestimmten Aussagen der Nebenklägerin „nicht entgegengetreten“ sei oder ihnen „nicht widersprochen“ habe - unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 392

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede