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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 90

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 344/22, Beschluss v. 09.11.2022, HRRS 2023 Nr. 90


BGH 4 StR 344/22 - Beschluss vom 9. November 2022 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung mit rechtsfehlerhafter Begründung versagt.

a) Das Landgericht hat für die Annahme einer ungünstigen Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) insbesondere auch die Vorstrafen des Angeklagten herangezogen. Dabei hat es im Rahmen der Bewertung der zwischenzeitlichen Straffreiheit des Angeklagten dessen letzte Vorverurteilung (ohne Angabe von Einzelheiten hierzu) auf das Jahr 2016 datiert. Insoweit leiden die Urteilsgründe an einem durchgreifenden Widerspruch. Denn im Rahmen der persönlichen Verhältnisse enden die festgestellten und beweiswürdigend auf die Auskunft des Bundeszentralregisters gestützten Vorstrafen des Angeklagten mit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Mühlheim vom 21. Dezember 2012.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Prognose gelangt wäre, hätte es dessen womöglich längere Straffreiheit bedacht.

b) Dass die Strafkammer daneben auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, führt nicht dazu, dass die Strafaussetzung aus diesem Grunde tragfähig abgelehnt ist. Denn die Strafkammer hat hierbei dieselben, an dem aufgezeigten Rechtsfehler leidenden Erwägungen herangezogen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die (maßvolle) Strafe hat ebenfalls Bestand, denn bei der Strafzumessung hat das Landgericht - über die ohnehin „erheblichen“ Vorbelastungen des Angeklagten hinaus - maßgeblich auch auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Hafterfahrung abgehoben.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 90

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede