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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 86

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 242/22, Beschluss v. 22.11.2022, HRRS 2023 Nr. 86


BGH 4 StR 242/22 - Beschluss vom 22. November 2022 (LG Bielefeld)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Maßstab, Indizien, kein strafrechtliches in-Erscheinung-Treten über einen längeren Zeitraum trotz bestehender Grunderkrankung).

§ 63 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass von dem Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

2. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Anlasstaten, die bestehen bleiben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der im Jahr 1975 geborene Beschuldigte leidet seit ungefähr zwanzig Jahren an einer Psychose, die sich unter anderem in akustischen Halluzinationen (Stimmenhören) äußert. Zudem besteht bei ihm eine Abhängigkeit von verschiedenen Betäubungsmitteln und drogenbedingt eine anhaltende kognitive Beeinträchtigung. Er ist mehrfach vorbestraft, wobei es nur einmal, im Jahr 2016, zu einer Verurteilung wegen Gewalttatdelikten kam (gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung in drei Fällen sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Seit Beginn des Jahres 2021 verweigerte der Beschuldigte die Einnahme der ihm verordneten Psychopharmaka. Infolgedessen befand er sich seit Juni 2021 in einem akut psychotischen Zustand. Am 8. Juni 2021 stellte er sich am frühen Morgen einer ihm unbekannten Fahrradfahrerin in den Weg und hinderte sie an der Weiterfahrt. Als die Geschädigte deshalb umkehren wollte, hielt er ihr Fahrrad fest, worauf sie zu Fall kam. Auf die am Boden liegende Geschädigte trat er mehrfach mit seinem beschuhten Fuß ein und traf sie an Rumpf und Oberschenkel. Sie erlitt multiple Prellungen und eine schwere Gehirnerschütterung. Am 31. Juli 2021 hielt der Beschuldigte, nachdem er am 21. Juni 2021 aus einer zwischenzeitlich auf landesrechtlicher Grundlage angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen worden war, eine weitere ihm unbekannte Fahrradfahrerin auf und schlug ihr ins Gesicht. Einem Zeugen, der ihn ansprach, drohte er Gewalt an. Vor beiden Taten hatte der Beschuldigte keine Betäubungsmittel konsumiert.

2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor. Beide vom Landgericht als erheblich eingestuften Anlasstaten, Körperverletzungen gemäß § 223 StGB, habe der Beschuldigte im Zustand störungsbedingt aufgehobener Schuldfähigkeit begangen. Er habe wahnbedingt angenommen, er werde verfolgt und die Geschädigten hätten ihn in ein Verbrechen verwickeln wollen. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren und chronifizierten psychischen Erkrankung auch künftig gleichartige Taten zum Nachteil zufälliger Opfer begehen werde. Diese Gefahr bestehe in gesteigertem Maße, wenn der Beschuldigte erneut die ihm verordnete Medikation absetze und Drogen konsumiere. Das Risiko, dass er, wie in der Vergangenheit bereits mehrmals geschehen, die Medikamente nicht oder nicht regelmäßig einnehme, wäre ohne die hochstrukturierte Umgebung einer Unterbringung sehr hoch.

II.

Die Unterbringungsanordnung hat keinen Bestand, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist.

1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass von dem Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174 mwN). Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20 mwN).

2. Hieran gemessen erweisen sich die Urteilsausführungen zu der Gefährlichkeitsprognose als lückenhaft. Das Landgericht hat - wenngleich ohne die tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen darzulegen - angenommen, dass die den Anlasstaten zugrundeliegende psychische Störung des Angeklagten bereits seit vielen Jahren bestehe. Es hätte daher in den Blick nehmen müssen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit trotzdem lediglich einmal wegen Gewalttaten verurteilt worden ist, was bei Begehung der hiesigen Anlasstaten bereits mehrere Jahre zurücklag und überdies in keinem aus den Urteilsgründen erkennbaren Zusammenhang mit der Krankheit des Angeklagten stand.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Den Feststellungen kann zwar entnommen werden, dass der Beschuldigte, nachdem er sich in der Vergangenheit viele Male freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben hatte, vor den Anlasstaten seine Medikation abgesetzt und zudem angegeben hat, die Medikamente nicht mehr zu brauchen. Danach erscheint zwar möglich, dass der lange Krankheitszeitraum ohne störungsbedingte Gewalttaten mit einer Behandlungseinsicht und -mitwirkung des Beschuldigten zu erklären war, an der es inzwischen fehlt. Sicher festgestellt und belegt hat das Landgericht eine solche Entwicklung des Beschuldigten aber gerade nicht. Vielmehr hat es - bei der Begründung seiner Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen - auf den psychiatrischen Sachverständigen gestützt angenommen, dass der Beschuldigte seine Medikamente auch in der Vergangenheit mehrmals nicht oder nicht regelmäßig eingenommen habe.

3. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstaten sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 86

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede