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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1045

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 512/21, Beschluss v. 17.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1045


BGH 4 StR 512/21 - Beschluss vom 17. August 2022 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann offen bleiben, ob die Pflichtwidrigkeit der konkreten Diensthandlung des Verurteilten S. schon daraus folgt, dass dieser die ihm als Beamten allgemein obliegenden Pflichten aus §§ 33, 34 Beamtenstatusgesetz verletzt hat. Die tragfähig belegten vielfältigen weiteren Pflichtverletzungen bei den einzelnen Kraftfahrzeug-Zulassungen tragen ohne Weiteres die Annahme, dass der Angeklagte den Verurteilten S. zu dienstpflichtwidrigem Handeln veranlasst hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1045

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede