hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1051

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 146/21, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1051


BGH 4 StR 146/21 - Beschluss vom 6. Juli 2021 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Februar 2021 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur Wirkstoffmenge des Amphetaminöls aufgehoben.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen sowie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe zu der dem Angeklagten angelasteten Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge widersprüchliche Angaben enthalten.

Das Landgericht hat sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Strafe strafschärfend gewertet, dass der Grenzwert der Wirkstoffmenge für die Annahme einer nicht geringen Menge insgesamt um fast das 260-fache überschritten worden sei. Dies stimmt zwar mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts überein, wonach der festgestellte Wirkstoffgehalt des Amphetaminöls 2.580 Gramm Amphetaminbase betragen habe, widerspricht aber den hierzu getroffenen Feststellungen. Denn danach soll der Wirkstoffgehalt lediglich 1.580 Gramm Amphetaminbase betragen haben. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Betäubungsmittel, auf die sich die Tat des Angeklagten bezog, wäre danach lediglich eine Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge um fast das 160-fache, aber nicht um das 260-fache gegeben.

2. Der Strafausspruch und die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetaminöls können daher nicht bestehen bleiben. Die übrigen Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von der Aufhebung nicht berührt. Der Schuldspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen, da das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge bereits durch den Umgang des Angeklagten mit den rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren Betäubungsmitteln erfüllt ist.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB (lediglich) mit Blick auf den Vorfall an der Kreuzung B / Straße (Missachten des Rotlichts und „Beinahe-Unfall“ mit einem LKW) hinreichend festgestellt und belegt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1051

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß