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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 758

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 135/21, Beschluss v. 22.06.2021, HRRS 2021 Nr. 758


BGH 4 StR 135/21 - Beschluss vom 22. Juni 2021 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Januar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel bezüglich des Angeklagten D. dahin klargestellt, dass er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 758

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner