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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1160

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 126/21, Beschluss v. 12.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1160


BGH 4 StR 126/21 - Beschluss vom 12. Oktober 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.060 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. August 2021 bemerkt der Senat:

Die Einziehungsentscheidung ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen. Der darüber hinausgehende Einziehungsbetrag, den das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe mündlich verkündet hat, wird durch die Feststellungen nicht getragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1160

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß