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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 893

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 522/20, Beschluss v. 29.04.2021, HRRS 2021 Nr. 893


BGH 4 StR 522/20 - Beschluss vom 29. April 2021 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist wirksam auf die Verurteilung im Fall II.14. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe beschränkt. Insoweit weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 893

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner