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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1410

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 395/20, Beschluss v. 22.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1410


BGH 4 StR 395/20 - Beschluss vom 22. Oktober 2020 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt gelten.

2. Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es gegen ihn einen Dauerarrest verhängt. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe in erheblichem Umfang auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB abgestellt. Der Senat vermag aber mit Blick auf die weiteren Ausführungen auszuschließen, dass sich die Jugendkammer nicht vorrangig am Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) orientiert hat.

2. Mit Rücksicht auf die im Revisionsverfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vermag sich der Senat der vom Generalbundesanwalt beantragten Kompensation nicht zu verschließen. Er hat deshalb drei Monate der erkannten Jugendstrafe für vollstreckt erklärt.

3. Die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen konnten dem Angeklagten nicht auferlegt werden, weil er nicht wegen einer diesen Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt worden ist (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 74 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1410

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner