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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 76

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 377/20, Beschluss v. 19.11.2020, HRRS 2021 Nr. 76


BGH 4 StR 377/20 - Beschluss vom 19. November 2020 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2020 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 76

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner