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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 73

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 361/20, Beschluss v. 19.11.2020, HRRS 2021 Nr. 73


BGH 4 StR 361/20 - Beschluss vom 19. November 2020 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 18. Februar 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.195 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass aus seinem Vermögen ein Geldbetrag in Höhe von 6.695 Euro eingezogen wird, für den er gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten M. haftet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nur in Höhe von 6.195 Euro stand. Das Landgericht hat zwar gemäß §§ 73, 73c StGB zutreffend auf den Wert der nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Tatbeute in Höhe von 6.695 Euro abgestellt, dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass der Mitangeklagte 500 Euro zur Schadenswiedergutmachung an das geschädigte Wettbüro gezahlt hat. Da der Anspruch des Verletzten insoweit erloschen ist, ist in dieser Höhe gemäß § 73e Abs. 1 StPO die Einziehung des Wertes des Erlangten ausgeschlossen.

2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 73

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner