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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1001

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 206/20, Beschluss v. 15.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1001


BGH 4 StR 206/20 - Beschluss vom 15. Juli 2020 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. November 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch - auch hinsichtlich des Mitangeklagten A. ? dahingehend abgeändert wird, dass die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, von einer versehentlichen Falschbezeichnung der abgeurteilten Straftat in der Urteilsformel abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und erstreckt die Änderung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1001

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner