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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 134/20, Beschluss v. 21.04.2020, HRRS 2020 Nr. 573


BGH 4 StR 134/20 - Beschluss vom 21. April 2020 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Unterlassen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht das Vorhandensein eines Hanges und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat mit rechtlich bedenklicher Begründung verneint. Jedoch hat es die fehlende Erfolgsaussicht einer Therapie tragfähig begründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 573

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner