hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 899

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 12.05.2021, HRRS 2021 Nr. 899


BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 12. Mai 2021

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge vom 20. November 2020 hat keinen Erfolg. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 899

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner