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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1242

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 594/19, Beschluss v. 08.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1242


BGH 4 StR 594/19 - Beschluss vom 8. September 2020 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2019

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist;

b) im Tenor dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in beiden Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln und in einem Fall weiter in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in dem anderen Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln“ unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, denen der Senat in vollem Umfang beitritt, zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie zur Ergänzung der Urteilsformel um den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1242

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner