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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 64

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 462/19, Beschluss v. 20.11.2019, HRRS 2020 Nr. 64


BGH 4 StR 462/19 - Beschluss vom 20. November 2019 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Der Senat kann angesichts der äußerst milden Strafe ausschließen, dass sich die rechtlich bedenkliche Erwägung der Strafkammer, die Angeklagte habe sich „allzu leicht“ bereitgefunden, sich in die Rolle der Nachrichtenvermittlerin zu begeben, zum Nachteil der Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 64

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner