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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 228/19, Beschluss v. 02.07.2019, HRRS 2019 Nr. 868


BGH 4 StR 228/19 - Beschluss vom 2. Juli 2019 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Dezember 2018 wird aus den im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Erwägungen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1200 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner