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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 704

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 402/18, Beschluss v. 07.05.2019, HRRS 2019 Nr. 704


BGH 4 StR 402/18 - Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Urkundenfälschung und wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug verurteilt ist und für die Tat unter C.III.1.f der Urteilsgründe zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 704

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner