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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 57

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 400/18, Beschluss v. 25.10.2018, HRRS 2019 Nr. 57


BGH 4 StR 400/18 - Beschluss vom 25. Oktober 2018 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2018 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben, weil es an einer widerspruchsfreien Begründung betreffend den Ausschluss einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB fehlt.

Die Urteilsgründe sind im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchlich. Dem Senat ist eine sachgerechte Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen daher nicht möglich. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit wird nämlich einerseits ausgeführt, diese habe weiterbestanden; der Angeklagte habe gewusst, „was er tat und dass sein Handeln strafbares Verhalten darstellte“ (UA S. 14). Andererseits aber, so das Landgericht, bestehe bei dem Angeklagten „keine Unrechtseinsicht“ (UA S. 29). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit heißt es zum einen, bei dem Angeklagten „habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit“ bestanden, „eine Aufhebung“ habe „jedoch nicht“ vorgelegen; „seine inneren Hemmbarrieren, von strafbaren Handlungen abzusehen“, seien „erheblich vermindert“ gewesen (UA S. 14). Demgegenüber wird an anderer Stelle ausgeführt, der Angeklagte habe „völlig spontan aus einem Impuls heraus“ gehandelt, „dem aufgrund seiner Erkrankung keine Hemmschwelle zur Tatbegehung“ entgegengestanden habe (UA S. 30). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

Die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Feststellungen sind von dem dargestellten Mangel nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

2. Auch der Maßregelausspruch unterliegt der Aufhebung, weil er von den dargelegten Widersprüchen in gleicher Weise betroffen wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 57

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner