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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 516

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 115/18, Beschluss v. 25.04.2018, HRRS 2018 Nr. 516


BGH 4 StR 115/18 - Beschluss vom 25. April 2018 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 2017 wird

a) das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 zum Nachteil von S. (Ziff. II. 2. d) aa) der Urteilsgründe) auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 15 Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 15 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat nimmt gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen 1 bis 3 zum Nachteil von S. (Ziff. II. 2. d) aa) der Urteilsgründe) den Vorwurf des tateinheitlich begangenen versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person aus verfahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den drei von der Abänderung betroffenen Fällen ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person niedrigere Einzelstrafen oder insgesamt eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der Tatrichter hat die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und das von ihm angenommene tateinheitlich verwirklichte Delikt nicht strafschärfend berücksichtigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 516

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner