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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 268

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 602/17, Beschluss v. 10.01.2018, HRRS 2018 Nr. 268


BGH 4 StR 602/17 - Beschluss vom 10. Januar 2018 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ausweislich des eindeutigen Revisionsantrags wirksam auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 268

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner