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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 520

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 527/17, Beschluss v. 26.04.2018, HRRS 2018 Nr. 520


BGH 4 StR 527/17 - Beschluss vom 26. April 2018 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Soweit hinsichtlich der für die Tat 13 des Berufungsurteils des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2016 verhängten Geldstrafe die Ausführungen auf UA 41 nicht mit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Einklang stehen, stellt der Senat klar, dass - entsprechend dem Urteilstenor - auch die Einzelstrafe für die Tat 13 in die vorliegend gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde.

2. Soweit eine etwaige Einbeziehung der (Geld-)Strafen aus den Entscheidungen vom 23. November 2015, 16. März 2016 und 5. Januar 2017 in die Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten ausschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 520

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner