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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 364

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 31/16, Beschluss v. 02.03.2015, HRRS 2016 Nr. 364


BGH 4 StR 31/16 - Beschluss vom 2. März 2015 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die zur Erfüllung der Bewährungsauflage zum Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 7. März 2014 gezahlten 500 Euro auf die erste Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit einem Monat angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Denn das Landgericht hat es - wie es selbst bemerkt hat (UA S. 30) - versehentlich unterlassen, die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2, § 56b StGB gebotene Entscheidung über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage hinsichtlich der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafe im Tenor treffen. Dies holt der Senat nach.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 364

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede