hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1185

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/16, Beschluss v. 11.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1185


BGH 4 StR 145/16 - Beschluss vom 11. Oktober 2016 (LG Essen)

Absehen von der Auferlegung der Verfahrenskosten (Ermessensentscheidung des Tatrichters); Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

§ 464 Abs. 3 StPO; § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Kostenentscheidung dient nicht der Unterstützung von Strafzwecken.

2. Ist der Angeklagte Heranwachsender, kann davon abgesehen werden, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies kann namentlich dann angezeigt sein, wenn die Kostenentscheidung zu nicht unerheblichen Kostenbelastungen führen würde, die einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen könnten.

3. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters muss sich in den Urteilsgründen wiederfinden. Ist dies nicht der Fall, ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung statthaft.

Entscheidungstenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten - ohne Erörterung von § 74 JGG - auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsender, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 142/96, BGHR JGG § 74 Ablehnung 1). Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1185

Externe Fundstellen: StV 2017, 717

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner