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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 469

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 580/15, Beschluss v. 02.03.2016, HRRS 2016 Nr. 469


BGH 4 StR 580/15 - Beschluss vom 2. März 2016 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 2.750 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen B., N., Bo., S., A. und Sch. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es „den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.750 Euro in das Vermögen des Angeklagten (…) angeordnet, soweit nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen“. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Die Urteilsformel war - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - zu berichtigen. Wie die Bezugnahme auf entgegenstehende Ansprüche Geschädigter zeigt, wollte das Landgericht eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen. Der Senat stellt dies entsprechend klar.

Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 469

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede