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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 270

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 369/14, Beschluss v. 27.01.2015, HRRS 2015 Nr. 270


BGH 4 StR 369/14 - Beschluss vom 27. Januar 2015 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt fünf Marihuanalieferungen des Angeklagten an seinen Abnehmer festgestellt und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 1 bis 6) sechs Lieferungen von Marihuana als jeweils materiellrechtlich selbständige Taten angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 270

Bearbeiter: Karsten Gaede