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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 766

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 77/13, Beschluss v. 05.06.2013, HRRS 2013 Nr. 766


BGH 4 StR 77/13 - Beschluss vom 5. Juni 2013 (LG Münster)

Voraussetzung der Änderung des Urteilstenors.

§ 260 Abs. 4 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensichtlich sind (vgl. BGH NJW 1953, 76). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlich-rechtliche Aussage.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2012 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 72 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II. 73 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist.

2. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bandendiebstahls und wegen Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bandendiebstahls, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Tenor des angefochtenen Urteils ist durch den Senat zu berichtigen; die Voraussetzungen für den insoweit ergangenen Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012 lagen nicht vor.

In seiner Zuschrift an den Senat vom 26. Februar 2013 hat der Generalbundesanwalt dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Der Tenor des angefochtenen Urteils ist zu berichtigen. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012, durch den es den Tenor des angefochtenen Urteils selbst korrigiert hat, ist rechtsfehlerhaft ergangen. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensichtlich sind (so bereits BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, NJW 1953, 76; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlich-rechtliche Aussage. Da es sich dabei um ein offenkundiges Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht schlichte Zählfehler unterlaufen sind, die für alle Beteiligten offensichtlich sind, obliegt es dem Senat, den Tenor entsprechend zu berichtigen. Den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Berichtigung nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 und Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265)."

Dem schließt sich der Senat an.

II.

Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 72 der Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls im Fall II. 73 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen waren sich die Angeklagten C., H. sowie S. und F. B. zwar spätestens am 17. September 2011 zumindest stillschweigend darüber einig, in der Folgezeit gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte Fr. B. schloss sich dieser Übereinkunft aber erst (spätestens) ab dem 19. Dezember 2012 an, nachdem er sich zuvor lediglich vereinzelt an den Taten der übrigen Angeklagten beteiligt hatte.

2. a) Danach wird die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in den Fällen II. 72 und II. 73 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Die Taten in den Fällen II. 72 und II. 73 wurden im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 19. Dezember 2011 ausgeführt. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt ist nicht belegt.

b) Der Senat berichtigt in beiden Fällen den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit im Wesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. Wegen der Änderung der Schuldsprüche können die Aussprüche über die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat diese, wie in den übrigen, vom Landgericht ausgeurteilten Fällen des (versuchten) Diebstahls (im besonders schweren Fall) geschehen, im Fall II. 72 auf zehn Monate, im Fall II. 73 auf acht Monate fest. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Angesichts der Summe der Einzelstrafen und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 766

Bearbeiter: Karsten Gaede