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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 157

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 495/13, Beschluss v. 19.12.2013, HRRS 2014 Nr. 157


BGH 4 StR 495/13 - Beschluss vom 19. Dezember 2013 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2013 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2013 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Adhäsionsklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die den Nebenklägern sowie dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 157

Bearbeiter: Karsten Gaede