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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 155

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 475/13, Beschluss v. 19.12.2013, HRRS 2014 Nr. 155


BGH 4 StR 475/13 - Beschluss vom 19. Dezember 2013 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. März 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2013 - im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. m der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu der Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 155

Bearbeiter: Karsten Gaede