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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 542

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 88/11, Beschluss v. 12.04.2011, HRRS 2011 Nr. 542


BGH 4 StR 88/11 - Beschluss vom 12. April 2011 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2011 bemerkt der Senat: Die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zum "Verbrauch" des Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG im Fall 4 (UA 23) sind - wie auch die Ausführungen auf UA 21, 22 belegen - dahin zu verstehen, dass das Landgericht diesem Strafmilderungsgrund über die Heranziehung bei der Bejahung eines minder schweren Falls hinaus keine wesentliche Bedeutung für die Strafbestimmung mehr beigemessen hat. Hierin liegt angesichts der Umstände des Falles kein Rechtsfehler. Der Senat hat daher keinen Anlass, bezüglich der für diese Tat verhängten Strafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu verfahren.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 542

Bearbeiter: Karsten Gaede