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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 181

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 618/11, Beschluss v. 10.01.2012, HRRS 2012 Nr. 181


BGH 4 StR 618/11 - Beschluss vom 10. Januar 2012 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2011 aufgehoben, soweit dem Nebenkläger Schadensersatz dem Grunde nach zuerkannt worden ist. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 181

Bearbeiter: Karsten Gaede