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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 467

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 655/10, Beschluss v. 11.02.2011, HRRS 2011 Nr. 467


BGH 4 StR 655/10 - Beschluss vom 11. Februar 2011 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. August 2010 wird

a) das Verfahren bezüglich dieses Angeklagten im Fall C.V.1.b. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte E. schuldig ist

- des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

- des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Urkundenfälschung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen,

- des Diebstahls in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und

- des versuchten Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten neben den im obigen Tenor genannten Straftatbeständen auch der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; zudem hat es gegen ihn eine Maßregel nach § 69a StGB verhängt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt das Verfahren bezüglich der allein dem Angeklagten E. im Fall C.V.1.b. zur Last gelegten Sachbeschädigung aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Insoweit fehlt es in dem ansonsten sorgfältig begründeten Urteil an der Festsetzung einer Einzelstrafe. Diese würde jedoch neben den verhängten Einzelstrafen nicht ins Gewicht fallen. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann deshalb bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine noch geringere als die ohnehin milde Gesamtstrafe erkannt hätte. Der ausschließlich auf den Fall C.V.6. bezogene Maßregelausspruch wird von der Verfahrensbeschränkung nicht berührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 467

Bearbeiter: Karsten Gaede