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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 377

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 553/10, Beschluss v. 04.02.2011, HRRS 2011 Nr. 377


BGH 4 StR 553/10 - Beschluss vom 4. Februar 2011 (LG Münster)

Zurückweisung eines Antrages auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Zurückstellung einer Revisionsentscheidung infolge des laufenden Anfrageverfahrens).

§ 66b StGB; Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK

Entscheidungstenor

Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Juni 2010 wird zurückgestellt.

Gründe

1. Das Landgericht hat den auf § 66b Abs. 2 StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen, weil der Anwendung der Vorschrift das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Verurteilte hatte die Anlasstat - Totschlag zum Nachteil einer sechzehnjährigen Schülerin - in der Nacht zum 7. August 1996 begangen.

2. Die Ansicht der Strafkammer entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Entscheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10) an seiner Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.

3. Zwar wäre der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden (vgl. zu § 132 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03). Er hält es aber für angezeigt, die Entscheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zurückzustellen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 4 StR 577/09).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 377

Bearbeiter: Karsten Gaede