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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 443/10, Beschluss v. 02.11.2010, HRRS 2011 Nr. 105


BGH 4 StR 443/10 - Beschluss vom 2. November 2010 (LG Essen)

Rechtsfehlerhafte Einziehungsanordnung (verkannte Reichweite der Aufhebung eines früheren Urteils).

§ 74 StGB; § 353 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2010 im Ausspruch über die Einziehung des BMW FIN WBANC, amtliches Kennzeichen E, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 11. Februar 2009 wegen schweren räuberischen Diebstahls, Betruges in sieben Fällen u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Außerdem war der BMW FIN WBANC, amtliches Kennzeichen E, eingezogen worden. Durch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 255/09 - war dieses Urteil in den Fällen II. 1 und 13 bis 18 der Urteilsgründe (Verurteilungen wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Betruges in sechs Fällen) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, und wegen der weiteren rechtskräftig festgestellten Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und erneut den Pkw BMW eingezogen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Feststellungen im Urteil vom 11. Februar 2009 zu den Voraussetzungen der Einziehung und zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten "in Rechtskraft erwachsen" und damit bindend sind und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die eindeutige und unmissverständliche Entscheidungsformel kann nicht anders ausgelegt werden als dahin, dass die Feststellungen zur Einziehungsanordnung und zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben worden sind. Aus den Gründen der früheren Senatsentscheidung ergibt sich nichts anderes, insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tenorierung um ein offensichtliches Fassungsversehen gehandelt hat.

Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Hingegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand.

Der Angeklagte hat bestritten, dass das eingezogene Fahrzeug in seinem Eigentum steht. Das Landgericht hat aufgrund der früheren Feststellungen seine Eigentümerstellung als erwiesen angesehen und von einer eigenen Beweiserhebung abgesehen. Die Einziehungsanordnung muss deshalb erneut aufgehoben werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede