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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 456

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 86/09, Beschluss v. 02.04.2009, HRRS 2009 Nr. 456


BGH 4 StR 86/09 - Beschluss vom 2. April 2009 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch holt der Senat die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe betreffend die in den Fällen II. 2 bis 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten Satz von je einem Euro fest.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus den in den Fällen II. 2 bis 4 verhängten Geldstrafen und den Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten vom 30. Mai 2007/11. März 2008 und vom 12. Juli 2007 eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, beschwert den Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht.

Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht im Hinblick auf die Raubtat vom 26. September 2008 eine Qualifikation nach § 250 (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 Buchst. a) StGB nicht geprüft hat. Gleiches gilt hier, soweit das Landgericht eine nähere Einordnung der gefährlichen Körperverletzung unter eine der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB unterlassen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 456

Bearbeiter: Karsten Gaede