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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 59

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 528/09, Beschluss v. 08.12.2009, HRRS 2010 Nr. 59


BGH 4 StR 528/09 - Beschluss vom 8. Dezember 2009 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 30. November 2009 hat dem Senat vorgelegen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 59

Bearbeiter: Karsten Gaede