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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1217

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 474/09, Beschluss v. 19.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1217


BGH 4 StR 474/09 - Beschluss vom 19. Oktober 2011 (BGH)

Pauschvergütung in der Revision.

§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G.-S. aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemessen.

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hatte sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1217

Bearbeiter: Karsten Gaede