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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 429/09, Urteil v. 26.11.2009, HRRS 2010 Nr. 54


BGH 4 StR 429/09 - Urteil vom 26. November 2009 (LG Halle)

Erfolglose Revision der Staatsanwaltschaft.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde.

Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober dargelegten Gründen keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede