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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 52

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 400/09, Beschluss v. 17.11.2009, HRRS 2010 Nr. 52


BGH 4 StR 400/09 - Beschluss vom 17. November 2009 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2009 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

a) dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Brandstiftung schuldig ist,

b) die wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 52

Bearbeiter: Karsten Gaede