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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 514

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 633/08, Beschluss v. 30.04.2009, HRRS 2009 Nr. 514


BGH 4 StR 633/08 - Beschluss vom 30. April 2009 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird;

b) die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 514

Bearbeiter: Karsten Gaede