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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 352

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 538/08, Beschluss v. 24.02.2009, HRRS 2009 Nr. 352


BGH 4 StR 538/08 - Beschluss vom 24. Februar 2009 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts Rostock vom 2. Mai 2008 verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Form des Versuchs, schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.000 Euro angeordnet.

Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 4 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lässt die verhängte Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Anzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 2009 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 352

Bearbeiter: Karsten Gaede