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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1118

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 512/08, Beschluss v. 11.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1118


BGH 4 StR 512/08 - Beschluss vom 11. November 2008 (LG Bielefeld)

Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO.

§ 206a StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1118

Bearbeiter: Karsten Gaede