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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1115

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 447/08, Beschluss v. 28.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1115


BGH 4 StR 447/08 - Beschluss vom 28. Oktober 2008 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des Nebenklägerinnenvertreters verweist der Senat darauf, dass eine Beistandsbestellung nach §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1115

Bearbeiter: Karsten Gaede