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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 952

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 443/08, Beschluss v. 14.10.2008, HRRS 2008 Nr. 952


BGH 4 StR 443/08 - Beschluss vom 14. Oktober 2008 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 952

Bearbeiter: Karsten Gaede