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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 332

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 43/08, Beschluss v. 11.03.2008, HRRS 2008 Nr. 332


BGH 4 StR 43/08 - Beschluss vom 11. März 2008 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 332

Bearbeiter: Karsten Gaede