hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 94

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 380/08, Beschluss v. 18.11.2008, HRRS 2009 Nr. 94


BGH 4 StR 380/08 - Beschluss vom 18. November 2008 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 94

Bearbeiter: Karsten Gaede