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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 782

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 305/08, Beschluss v. 05.08.2008, HRRS 2008 Nr. 782


BGH 4 StR 305/08 - Beschluss vom 5. August 2008 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die rechtsbedenklichen strafschärfenden Erwägungen in Bezug auf das Fehlen einer notstandsähnlichen Lage und das Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert, weil nach den Feststellungen der Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erfüllt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 782

Bearbeiter: Karsten Gaede