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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 779

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 290/08, Beschluss v. 05.08.2008, HRRS 2008 Nr. 779


BGH 4 StR 290/08 - Beschluss vom 5. August 2008 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 779

Bearbeiter: Karsten Gaede