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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 770

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 205/08, Beschluss v. 17.07.2008, HRRS 2008 Nr. 770


BGH 4 StR 205/08 - Beschluss vom 17. Juli 2008 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2008 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Die Kosten des auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten einschließlich der ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 770

Bearbeiter: Karsten Gaede