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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 606

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 184/08, Beschluss v. 29.05.2008, HRRS 2008 Nr. 606


BGH 4 StR 184/08 - Beschluss vom 29. Mai 2008 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 2 und 3 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 606

Bearbeiter: Karsten Gaede